Die Europäische Kommission hat für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) ein neues Regelwerk geschaffen, das auch den Modellflug vollumfänglich betrifft. Für die ganze Bandbreite der UAV bietet die neue Regulierung zahlreiche Möglichkeiten des Betriebs an. Davon sind prinzipiell drei Möglichkeiten für den Modellflug relevant. Die verbleibenden Optionen sind nicht anwendbar oder so aufwendig, dass eine Nutzung im Freizeit- und Sportbereich nicht darstellbar ist. Die ersten beiden Optionen für den Modellflug ergeben sich aus § 16 der Verordnung (EU) 2019/947. Dieser § 16 bietet zwei Alternativen für den Modellflug. Die Verbände können eine Betriebserlaubnis erhalten:
aufgrund der einschlägigen nationalen Vorschriften (»Option A«) oder
aufgrund der bewährten Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme der Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen (»Option B«).
Die dritte Variante ist die Nutzung der Open Category, die aber nicht modellflugspezifisch ist, sondern für alle Bereiche des UAV-Betriebs gilt. Innerhalb der Open Category wird keine Betriebserlaubnis benötigt. Sie ist daher allerdings auch von den Betriebsmöglichkeiten her stark eingeschränkt. Ob die Open Category für den Modellflugbetrieb in Deutschland überhaupt nutzbar sein wird, ist zurzeit nicht klar.
Diese drei Optionen bieten für den Modellflug verschiedene Möglichkeiten, den Betrieb im Rahmen des neuen Europäischen Rechts zu gestalten.
Hier finden Sie eine PDF-Datei, in der tabellarisch die drei Optionen gegenübergestellt sind.